Hauptinhalt

Ortschaftsratswahlen

Bei den Wahlen zum Ortschaftsrat handelt es sich um eine Kommunalwahl, die in der Regel alle fünf Jahre stattfindet. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft.

Ortschaftsratswahlen erfolgen regelmäßig nach dem Grundsatz der Verhältniswahl anhand der Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen. Vorraussetzung ist jedoch, dass mindestens zwei gültige Wahlvorschläge (Listen) eingereicht wurden und deren Bewerberzahl zusammen mindestens zwei Drittel der zu vergebenden Sitze im Ortschaftsrat entspricht (§ 30 SächsGemO). In den übrigen Fällen, z. B. wenn nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen wird, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber/-innen statt.

Jede(r) Wähler/-in hat drei Stimmen, die er/sie entweder auf mehrere Bewerber/-innen (auch verschiedener Wahlvorschläge) verteilen oder aber auch nur einem/einer Bewerber/-in in Summe geben kann. Es ist zudem zulässig, auch weniger als drei Stimmen abzugeben.

Im Fall der Mehrheitswahl können die Wähler/-innen gleichfalls bis zu drei Stimmen vergeben. Hier kann er/sie jedoch nicht einem Bewerber mehrere Stimmen geben, sondern muss sie auf mehrere Wahlbewerber/-innen verteilen. Der/die Wähler/-in kann auch Personen wählen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, sofern sie wählbar sind, also Staaatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen. Hierfür enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen. Die Stimme ist gültig, wenn die Person eindeutig und zweifelsfrei benannt wird.

Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen.

Ausgewählte Rechtsgrundlagen, die bei der Ortschaftsratswahl relevant sind, finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung unter den folgenden Links:

zurück zum Seitenanfang