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Abstimmungen

Die Verfassung des Freistaates Sachsen regelt in Artikel 70 Absatz 2, dass die Gesetze entweder vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen werden.

Dies ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates unmittelbar bei der Gesetzgebung mitzuwirken. Hiervon ausgenommen (Artikel 73 Absatz 1) sind Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze.

Der Prozess der Volksgesetzgebung vollzieht sich in drei Stufen:

  1. Volksantrag (Artikel 71 Sächsische Verfassung)
    Alle Stimmberechtigten haben das Recht diesen zu initiieren, vorausgesetzt er wird von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt und es liegt ein begründeter Gesetzentwurf zugrunde. Einzureichen ist der Volksantrag beim Landtagspräsidenten/bei der Landtagspräsidentin. Er/Sie beurteilt nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung die Zulässigkeit. Hält er/sie den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen/ihren Antrag der Verfassungsgerichtshof. Die Veröffentlichung eines zulässigen Volksantrag obliegt ebenfalls dem/der Landtagspräsidenten/-in. 
     
  2. Volksbegehren (Artikel 72  Absatz 1 Sächsische Verfassung)
    Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren in Gang setzen. Ziel ist die Herbeiführung eines Volksentscheids. Das Volksbegehren hat Erfolg, wenn mindestens 450.000 oder 15 Prozent der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen.
     
  3. Volksentscheid (Artikel 72 Absatz 2 bis 4 Sächsische Verfassung)
    Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenem Volksbegehren (Voraussetzung für einen Volksentscheid) und dem eigentlichen Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. Sie dient der öffentlichen Information und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides. Über den zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf wird nur mit JA oder NEIN abgestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Zahl der abgegebenen gültigen JA- und NEIN-Stimmen gleich, gilt der Gesetzentwurf als abgelehnt.

Seit 1993 wurden im Freistaat Sachsen:

  • 5 Volksanträge und
  • 6 Volksbegehren iniziiert sowie
  • 1 Volksentscheid durchgeführt. Dieser fand am 21. Okober 2001 mit dem Ansinnen, die kommunalen Sparkassen zu erhalten, statt.

Weitere Informationen zum Thema Volksgesetzgebung finden sich auf den Internetseiten des Sächsischen Landtages.

 
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