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Kreistagswahlen

Bei den Wahlen zum Kreistag handelt es sich um eine Kommunalwahl, die in der Regel alle fünf Jahre stattfindet.

Zur Durchführung der Wahl wird das Gebiet des Landkreises in einzelne Wahlkreise eingeteilt. In jeden dieser Wahlkreise können die Parteien und Wählervereinigungen unabhängig voneinander einzelne Wahlvorschläge einbringen. Die Kandidatur von Einzelbewerbern/-innen ist hingegen nicht zulässig.

Kreistagswahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Jede(r) Wähler/-in hat drei Stimmen, die er/sie entweder auf mehrere Bewerber/-innen (auch verschiedener Wahlvorschläge) verteilen oder aber auch nur einem/einer Bewerber/-in in Summe geben kann. Es ist zudem zulässig, auch weniger als drei Stimmen abzugeben.

Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen.

Ausgewählte Rechtsgrundlagen, die bei der Kreistagswahl relevant sind, finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung unter den folgenden Links:

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