Häufig gestellte Fragen
Neuwahlen zum Sächsischen Landtag finden frühestens 57 und spätestens 59 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode statt (§ 16 Absatz 2 Satz 1 SächsWahlG). Die Bestimmung des konkreten Wahltages obliegt der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages (§ 16 Absatz 2 SächsWahlG). Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Sächsischen Verfassung aufgelöst, müssen Neuwahlen innerhalb 60 Tagen stattfinden (§ 16 Absatz 2 Satz 2 SächsWahlG).
Der Sächsische Landtag konstituiert sich im Normalfall für fünf Jahre.
Es werden die Abgeordneten für den Sächsischen Landtag gewählt. Der Sächsische Landtag besteht aus 120 Mitgliedern (§ 1 Absatz 1 SächsWahlG). Abweichungen in der tatsächlichen Mitgliederzahl ergeben sich aus gesetzlichen Regelungen (Überhangmandate, Ausgleichsmandate). Bei der Sitzverteilung kommen nur Parteien zum Tragen, die mindestens fünf Prozent der gültigen Listenstimmen auf sich vereinen oder in wenigstens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat erringen (§ 6 Absatz 1 SächsWahlG).
Wahlberechtigt (§ 11 SächsWahlG) sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 12 SächsWahlG, also infolge Richterspruchs, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine stellvertretende Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig. Deshalb dürfen z. B. Betreuer nicht anstelle der betreuten Person wählen. Sind Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert, können sie sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Erforderlich ist, dass die wahlberechtigte Person selbst eine eigenständige Entscheidung treffen und äußern kann. Die Hilfeleistung ist darauf beschränkt, dass die wahlberechtigte Person technische Hilfe erhält, um die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung umsetzen zu können. Unzulässig wäre eine missbräuchliche Einflussnahme der Hilfsperson, durch welche die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert wird. Unzulässig wäre eine Hilfestellung auch dann, wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Die Landtagsabgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
Zur Landtagswahl muss ein Stimmzettel ausgefüllt werden. Auf dem Stimmzettel befinden sich links die Namen der Direktbewerber sowie rechts die zugelassenen Landeslisten jeweils mit Angabe der ersten fünf Bewerber.
Jeder Wähler/jede Wählerin hat zwei Stimmen.
Beide Stimmen können demselben Wahlvorschlagsträger oder unabhängig voneinander vergeben werden. Möglich ist außerdem, nur eine der beiden Stimmen abzugeben. Die nicht abgegebene Stimme zählt dann als ungültig.
- Die Direktstimme (Erststimme) – linke Stimmzettelseite – entscheidet, welche Direktbewerberin bzw. welcher Direktbewerber aus dem Wahlkreis in den Sächsischen Landtag einzieht. Gewählt ist die Kandidatin bzw. der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis.
- Die Listenstimme (Zweitstimme) – rechte Stimmzettelseite – entscheidet über die Wahl der Landesliste einer Partei.
Damit das Ankreuzen des Stimmzettels in der Wahlkabine nicht zu lange dauert, sollte man sich schon vor der eigentlichen Wahlhandlung informieren. Am Eingang zum Wahllokal hängen am Wahlsonntag Musterstimmzettel aus. Viele Gemeinden stellen diese auch jetzt schon online zur Verfügung.
Sobald ein Wähler seine Stimme abgegeben hat, wird dies im Wählerverzeichnis hinter seinem Namen vermerkt. Dadurch wird verhindert, dass ein Wähler seine Stimme zweimal abgeben kann.
Wahlberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen durch Briefwahl wählen.
Um an der Briefwahl teilzunehmen, benötigt der Wahlberechtigte einen Wahlschein. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen müssen bis zum zweiten Tag vor der Wahl bei der Gemeinde mündlich (aber nicht telefonisch) oder schriftlich angefordert werden. Dazu kann der Vordruck, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet, verwendet werden. Die Unterlagen werden dem Wahlberechtigten dann von der Gemeinde zugeschickt. Bei plötzlicher Erkrankung können die Unterlagen noch bis spätestens am Wahltag 13.00 Uhr angefordert werden. Der Wahlberechtigte sollte dann einen Vertreter zur Gemeinde schicken, der die Unterlagen bei der Gemeinde abholt. So geht er sicher, dass sie rechtzeitig bei ihm ankommen. Der Vertreter muss seine Empfangsberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen In Einzelfällen bringt ein Vertreter der Gemeinde die Unterlagen bei dem Wahlberechtigten vorbei.
Der Wahlberechtigte kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und schickt ihn zusammen mit dem Wahlschein an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle oder gibt sie persönlich dort ab. Der Wahlbriefumschlag muss bis spätestens zum Wahltag, 16.00 Uhr bei dieser Stelle eingehen. Dabei entscheidet nicht der Poststempel, sondern der tatsächliche Eingang. Der Wähler muss den Wahlbrief also so rechtzeitig abschicken, dass dieser noch rechtzeitig bei der Gemeinde eingeht. Zu spät eingegangene Stimmen werden nicht gezählt. Der Wahlbrief sollte deshalb rechtzeitig, spätestens am dritten Tag vor der Wahl, bei der Post eingeworfen werden.
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen auch bei der Gemeinde abholen und seine Stimme gleich dort abgeben. Dies gilt auch schon vor dem Wahltag.
In Altenheimen, Pflegeheimen und Krankenhäusern wird überwiegend von der Briefwahl Gebrauch gemacht. Außerdem kann die Gemeinde sog. Sonderwahlbezirke bilden. Dann wird für dieses Haus ein eigener Wahlvorstand berufen, der den ganzen Wahltag anwesend ist und bei dem die Personen, die sich in dem Haus befinden und einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein haben, wählen können.
Für kleinere Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser kann die Gemeinde einen sog. beweglichen Wahlvorstand einrichten. Dann begeben sich drei Mitglieder des Wahlvorstandes des nächst gelegenen Wahllokales zu einer zuvor festgelegten Zeit mit einer Wahlurne in das Heim oder Krankenhaus und nehmen die Stimmen der Wahlscheinwähler entgegen. Der Wahlvorstand kann sich auch mit der Wahlurne in die Krankenzimmer begeben, wenn die Wahlberechtigten nicht in der Lage sind aufzustehen. Es muss dann jedoch gesichert sein, dass diese Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können, z. B. indem alle anderen Personen solange das Zimmer verlassen.
In beiden Fällen können nicht nur die Bewohner des Heimes bzw. die in dem Krankenhaus liegenden Personen, sondern auch ihr Besuch und die Mitarbeiter ihre Stimme dort abgeben. Voraussetzung ist aber, dass sie einen Wahlschein für den betreffenden Wahlkreis haben. Wie dargestellt kann dieser Wahlschein bis zum zweiten Tag vor der Wahl, bei plötzlicher Erkrankung noch am Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Gemeinde beantragt werden.
Die Landeswahlleiterin hat die vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten im Sächsischen Amtsblatt vom 15. Juli 2019 öffentlich bekanntgemacht. Ergänzend dazu wurde die sich nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen ergebende Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Sächsischen Amtsblatt vom 8. August 2019 öffentlich bekanntgemacht. Die von den Kreiswahlausschüssen zugelassenen Direktbewerber sind im jeweiligen Amtsblatt des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt veröffentlicht worden.
Wer am 21. Juli 2019 bei der Meldebehörde seines Wohnortes mit seiner Hauptwohnung gemeldet war, braucht sich zunächst um nichts zu kümmern. Er wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und sollte bis spätestens 11. August 2019 eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Wer nach dem Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses und vor der Auslegung der Wählerverzeichnisse, also zwischen dem 21. Juli und dem 11. August 2019 in eine andere Gemeinde umgezogen ist und sich bei der Meldebehörde angemeldet hat, wurde auf Antrag in das Wählerverzeichnis seiner neuen Heimatgemeinde eingetragen. Diese Antragsfrist lief bis zum 11. August 2019.
Wer innerhalb derselben Gemeinde umzieht, aber nun zu einem anderen Wahlbezirk oder Wahlkreis gehört, bleibt in dem Wählerverzeichnis seines Fortzugswahlbezirks eingetragen. Er kann nur dort wählen. Statt durch Urnenwahl kann er aber durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen stellt.
In der Zeit vom 22. Juli 2019 bis zum 11. August 2019 sollten Bürger/-innen beim Leeren des Briefkastens auf die Wahlbenachrichtigung geachtet haben. Die Gemeinde hat die Wahlbenachrichtigung an alle wahlberechtigten Bürger/-innen verschickt, die bei ihr am Stichtag, dem 21. Juli 2019, gemeldet waren und deshalb von Amts wegen ins Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Wer bis zum 11. August keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich sofort bei der Gemeindeverwaltung erkundigen, ob er vielleicht doch im Wählerverzeichnis steht. Wenn dies der Fall ist, ist seine Wahlteilnahme gesichert. Andernfalls kann während der Zeit, in der das Wählerverzeichnis ausgelegt wurde, d. h. vom 12. bis 16. August 2019, Einspruch gegen die Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden. Wahlberechtigte, die nicht bei der Gemeinde am Stichtag, dem 21. Juli 2019, gemeldet waren, werden nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen. Die Antragsfrist endet am Sonntag, dem 11. August 2019.
Wähler, die am Wahltag nicht im Wahllokal ihre Stimme abgeben können, z. B. weil sie in dieser Zeit im Urlaub sind, können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, Freitag, den 30. August 2019, 16.00 Uhr einen Antrag auf Briefwahl stellen. Als Antragsformular dient die Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Laut Landeswahlordnung muss jeder Wahlberechtigte bis zum 11. August 2019 benachrichtigt werden. Die Gemeinden beginnen nach der Aufstellung des Wählerverzeichnisses 21. Juli 2019 ab dem 22. Juli 2019 mit dem Versenden der Wahlbenachrichtigungen. Wer am 11. August 2019 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend bei seiner Gemeindeverwaltung melden (siehe auch Frage "Worauf sollte der Bürger achten, um seine Teilnahme an der Wahl zu sichern?").
Viele Städte und Gemeinden richten sogenannte Wahlbüros ein. Wo diese sich befinden und wann sie geöffnet sind, wird zuvor im Amtsblatt, in der Zeitung oder auch im Internet bekanntgemacht. Jeder Wahlberechtigte, der keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich schnellstmöglich direkt an die Gemeindeverwaltung wenden. Es wird dann überprüft, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wenn das der Fall ist, bekommt der Wahlberechtigte noch eine Wahlbenachrichtigung ausgestellt. Falls er versehentlich nicht eingetragen ist, kann er noch bis zum 11. August 2019 einen Antrag auf Eintragung stellen und während der Auslegung des Wählerverzeichnisses vom 12. bis zum 16. August 2019 Einspruch gegen die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
Auch wenn ein Wahlberechtigter feststellt, dass seine persönlichen Angaben auf der Wahlbenachrichtigung nicht stimmen, sollte er sich an seine Gemeinde wenden, damit die Angaben korrigiert werden können.
Im Wahllokal wird die Wahlberechtigung des Wählers überprüft. Sie ist durch die Eintragung in das Wählerverzeichnis dokumentiert. Der Wähler kann demnach auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen, er muss dann seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen, um nachzuweisen, dass er die im Wählerverzeichnis eingetragene Person ist. Ob der Wähler im Wahllokal zusätzlich zur Wahlbenachrichtigung weitere Dokumente (z. B. einen Personalausweis) vorlegen muss, um eindeutig identifiziert werden zu können, entscheidet der Wahlvorstand vor Ort abhängig von der jeweiligen Situation.
Wahlberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen durch Briefwahl wählen.
Um an der Briefwahl teilzunehmen, benötigt der Wahlberechtigte einen Wahlschein. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen müssen bis zum zweiten Tag vor der Wahl, also Freitag, dem 30. August 2019, 16.00 Uhr bei der Gemeinde mündlich (aber nicht telefonisch) oder schriftlich angefordert werden. Dazu kann der Vordruck, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet, verwendet werden. Die Unterlagen werden dem Wahlberechtigten dann von der Gemeinde zugeschickt. Bei plötzlicher Erkrankung können die Unterlagen noch bis spätestens am Wahltag 13.00 Uhr angefordert werden. Der Wahlberechtigte sollte dann einen Vertreter zur Gemeinde schicken, der die Unterlagen bei der Gemeinde abholt. So geht er sicher, dass sie rechtzeitig bei ihm ankommen. Der Vertreter muss seine Empfangsberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen In Einzelfällen bringt ein Vertreter der Gemeinde die Unterlagen bei dem Wahlberechtigten vorbei.
Der Wahlberechtigte kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und schickt ihn zusammen mit dem Wahlschein an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle oder gibt sie persönlich dort ab. Der Wahlbriefumschlag muss bis spätestens Sonntag, den 1. September 2019, 16.00 Uhr bei dieser Stelle eingehen. Dabei entscheidet nicht der Poststempel, sondern der tatsächliche Eingang. Der Wähler muss den Wahlbrief also so rechtzeitig abschicken, dass dieser noch rechtzeitig bei der Gemeinde eingeht. Zu spät eingegangene Stimmen werden nicht gezählt. Der Wahlbrief sollte deshalb rechtzeitig, spätestens am dritten Tag vor der Wahl, bei der Post eingeworfen werden.
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen auch bei der Gemeinde abholen und seine Stimme gleich dort abgeben. Dies gilt auch schon vor dem Wahltag.
Für die Durchführung der Wahl und das Auszählen der Stimmen sind eine Vielzahl ehrenamtlicher Wahlvorstände erforderlich.
Interessierte Bürger, die bei dieser verantwortungsvollen Tätigkeit mitwirken möchten, werden gebeten, sich an ihre Gemeindeverwaltung zu wenden.
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt.
Aus wichtigen Gründen kann die Mitarbeit im Wahlvorstand abgelehnt werden. Sie kann insbesondere von Personen abgelehnt werden, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder die aus dringenden beruflichen oder gesundheitlichen Gründen gehindert sind, das Amt auszuüben oder für die durch die Ausübung des Amtes die Fürsorge für die Familie in besonderer Weise erschwert würde.
Theoretisch kann selbst am Wahltag ein Bürger noch verpflichtet werden, in dem Wahlvorstand mitzuhelfen, wenn dieser sonst nicht arbeitsfähig ist.
Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten ein sog. Erfrischungsgeld. Dieses beträgt nach der gesetzlichen Vorgabe für die Mitglieder der Wahlvorstände 25 Euro und für den Vorsitzenden 35 Euro. Die Gemeinden sind berechtigt, auch weitergehende Entschädigungsleistungen vorzusehen.
In diesem Fall kann sich der Wähler einen neuen Stimmzettel geben lassen. Das ist besser, als den ersten Stimmzettel zu korrigieren, da es dabei zu Unklarheiten kommen kann und die Stimme evtl. ungültig wäre.
Um Wartezeiten für die anderen Wähler zu vermeiden, sollte man sich nur solange wie nötig in der Wahlkabine aufhalten. Ein Muster des Stimmzettels wird im Wahlraum ausgehängt; der Wähler sollte sich diesen genau ansehen und möglichst schon bevor er die Kabine betritt, seine Entscheidung fällen. So wird die Zeit, die er in der Kabine benötigt, erheblich verkürzt. Es darf sich immer nur eine Person in der Kabine aufhalten. Auch Familienmitglieder müssen getrennt in die Wahlkabine gehen. Eine Ausnahme besteht für Personen, die aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen; sie dürfen eine Hilfsperson ihres Vertrauens mit in die Kabine nehmen.
Theoretisch ist das möglich. Pünktlich um 18.00 Uhr wird der Zugang zum Wahlraum vorübergehend geschlossen. Alle Wähler, die sich dann schon im Wahlraum befinden, können nun noch in Ruhe ihre Stimme abgeben.
Die Stimmen werden gleich im Anschluss an die Wahlzeit, also regelmäßig ab 18.00 Uhr, ausgezählt. Dafür sind dieselben ehrenamtlichen Wahlvorstände verantwortlich, die schon die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahllokal überwacht haben. Die Auszählung ist öffentlich. Jeder interessierte Bürger kann dabei zusehen. Allerdings dürfen Beobachter den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl nicht behindern. Der Wahlvorstand ist befugt, etwaige störende Handlungen zu unterbinden (§ 46 Satz 2 LWO).
Ist das Ergebnis in dem Wahlbezirk festgestellt, wird es sofort der Gemeinde gemeldet. Sie fasst die Ergebnisse aller ihrer Wahlbezirke zusammen und meldet dieses Ergebnis sofort dem Kreiswahlleiter. Dieser ermittelt das Ergebnis seiner Wahlkreise und teilt es dem Landeswahlleiter mit. Dort wird anschließend das Ergebnis für den Freistaat Sachsen ermittelt.
Urnenwahl:
Die Stimmen werden gleich im Anschluss an die Wahlzeit, also regelmäßig ab 18.00 Uhr, ausgezählt. Dafür sind dieselben ehrenamtlichen Wahlvorstände verantwortlich, die schon die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahllokal überwacht haben.
Die Auszählung ist öffentlich. Jeder interessierte Bürger kann dabei zusehen.
Beobachter dürfen den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl nicht behindern. Der Wahlvorstand ist befugt, etwaige störende Handlungen zu unterbinden (§ 46 Satz 2 LWO).
Ist das Ergebnis in dem Wahlbezirk festgestellt, wird es sofort der Gemeinde gemeldet. Sie fasst die Ergebnisse aller ihrer Wahlbezirke zusammen und meldet dieses Ergebnis sofort dem Kreiswahlleiter.
Dieser ermittelt das Ergebnis seiner Wahlkreise und teilt es der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter mit. Dort wird anschließend das Ergebnis für den Freistaat Sachsen ermittelt.
Briefwahl:
Die Gemeindebehörde übergibt am Wahltag dem Briefwahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe.
Der Briefwahlvorstand kann die Wahlbriefumschläge der Wahlbriefe schon vor dem Ende der Wahlzeit öffnen. Der geschlossene Wahlumschlag mit dem Stimmzettel und der Wahlschein werden hierbei entnommen.
Der Wahlschein wird auf seine Gültigkeit hin überprüft. Ist der Wahlschein gültig, wird der Wahlumschlag in eine Wahlurne gelegt.
Nach Ende der Wahlzeit werden die Wahlumschläge geöffnet und auf dieselbe Weise wie im Wahllokal vom Briefwahlvorstand ausgezählt.
Auch die Prüfung der Wahlscheine und die Auszählung dieser Stimmen sind öffentlich.
Die Gemeindebehörde übergibt am Wahltag dem Briefwahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe. Der Briefwahlvorstand kann die Wahlbriefumschläge der Wahlbriefe schon vor dem Ende der Wahlzeit öffnen. Ihnen wird der geschlossene Wahlumschlag mit dem Stimmzettel und der Wahlschein entnommen. Der Wahlschein wird auf seine Gültigkeit hin überprüft. Ist der Wahlschein gültig, wird der Wahlumschlag in eine Wahlurne gelegt. Nach Ende der Wahlzeit werden die Wahlumschläge geöffnet und auf dieselbe Weise wie im Wahllokal vom Briefwahlvorstand ausgezählt. Auch die Prüfung der Wahlscheine und die Auszählung dieser Stimmen sind öffentlich.
Ungültig sind zunächst alle Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht klar erkennen lassen, z. B. weil sie gar nicht gekennzeichnet sind oder der Wähler für eine Stimme mehr als ein Kreuz gemacht hat. Auch die Stimmen, die nicht auf einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden, sind ungültig.
In diesem Fall entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
Die Wahlvorstände mit den Wahlhelfern zählen die Stimmen aus und melden an die Gemeinde. Wenn eine Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken besteht, werden die Ergebnisse zunächst zu einem Gemeindeergebnis zusammengefasst.
Das Gemeindeergebnis wird an den jeweiligen Kreiswahlleiter übermittelt.
Wenn alle Gemeinden eines Wahlkreises gemeldet haben, ermittelt der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis mit den gewählten Wahlkreisbewerbern (Direktkandidaten) und meldet das Ergebnis weiter an die Landeswahlleiterin beim Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen. Nachdem die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlkreise bei der Landeswahlleiterin eingegangen sind, ermittelt diese das vorläufige Landesergebnis und gibt das Ergebnis der Öffentlichkeit bekannt. Das Ergebnis ist zudem über die Internetseite https://wahlen.sachsen.de abrufbar.
Erst nach Vorliegen des Landesergebnisses ist es möglich, festzustellen, welche Parteien in den Siebten Sächsischen Landtag einziehen, weil sie die 5-Prozent-Hürde übersprungen haben bzw. Direktmandate erzielen konnten. Berechnungsgrundlage ist das gesamte Wahlgebiet, also der Freistaat Sachsen insgesamt und nicht die einzelnen Wahlkreise. Es erfolgt die prozentuale Verteilung der 120 Sitze auf die gewählten Parteien entsprechend ihres Stimmenanteils, d. h. die Verteilung der Sitze je Partei wird ermittelt. Nach Berücksichtigung evtl. gewonnener Direktmandate kommt es ggf. zu Überhangmandaten, wodurch ggf. Ausgleichsmandate zugeteilt werden. Erst nach dieser Prozedur ist die Sitzverteilung für die Parteien im Sächsischen Landtag abgeschlossen. Erst dann steht fest, wie viele Abgeordnete in den Siebten Sächsischen Landtag einziehen.
Nach der Stimmenauszählung melden die Wahlvorstände das Ergebnis des Wahlbezirkes an die Gemeinde.
Wenn eine Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken besteht, werden die Ergebnisse zunächst zu einem Gemeindeergebnis zusammengefasst.
Das Gemeindeergebnis wird an den jeweiligen Kreiswahlleiter übermittelt.
Wenn alle Gemeinden eines Wahlkreises gemeldet haben, ermittelt der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis mit den gewählten Wahlkreisbewerbern (Direktkandidaten) und meldet das Ergebnis weiter an die Landeswahlleiterin bzw. den Landeswahlleiter beim Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen.
Nachdem die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlkreise bei der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter eingegangen sind, wird das vorläufige Landesergebnis festgestellt und der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Das Ergebnis ist zudem über die Internetseite https://wahlen.sachsen.de abrufbar.
Erst nachdem das Landesergebnis vorliegt, kann festgestellt werden, welche Parteien in den Sächsischen Landtag einziehen (siehe auch Frage: Wer wird gewählt?).
Berechnungsgrundlage ist das gesamte Wahlgebiet, also der Freistaat Sachsen insgesamt und nicht die einzelnen Wahlkreise.
Es erfolgt die prozentuale Verteilung der 120 Sitze auf die gewählten Parteien entsprechend ihres Stimmenanteils, d. h. die Verteilung der Sitze je Partei wird ermittelt. Nach Berücksichtigung evtl. gewonnener Direktmandate kommt es ggf. zu Überhangmandaten, wodurch ggf. Ausgleichsmandate zugeteilt werden.
Danach ist die Sitzverteilung für die Parteien im Sächsischen Landtag abgeschlossen und es steht fest, wie viele Abgeordnete in den Sächsischen Landtag einziehen.
Das endgültige amtliche Wahlergebnis für das Wahlgebiet stellt der Landeswahlausschuss fest und wird durch die Landeswahlleiterin bzw. den Landeswahlleiter der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Das vorläufige Ergebnis wird von der Landeswahlleiterin bereits in der Wahlnacht bekanntgegeben.
Alle eingehenden Ergebnisse sind ab 18.00 Uhr fortlaufend aktuell im Internet verfügbar.
Wenn die Zahl der errungenen Direktmandate einer Partei die ihr nach der Anzahl der Listenstimmen zustehenden Sitze übersteigt, bleiben diese Direktmandate als Überhangmandate erhalten. Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate.
Die Landeslisten für die Landtagswahl mussten spätestens bis zum 27. Juni 2019, 18.00 Uhr bei der Landeswahlleiterin eingereicht werden. Die Landeswahlleiterin nahm eine Vorprüfung der eingereichten Landeslisten vor. Auf dieser Grundlage entschied der Landeswahlausschuss dann am 5. Juli 2019 über deren Zulassung.
Die Landeswahlleiterin ermittelt am Wahlabend anhand der Meldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Freistaat Sachsen. Nach der Wahl prüft die Landeswahlleiterin die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse. Auf dieser Grundlage wird vom Landeswahlausschuss in der zweiten Woche nach der Wahl, voraussichtlich am 13. September 2019, das amtliche Endergebnis festgestellt. Danach werden die gewählten Listenbewerber von der Landeswahlleiterin über ihre Wahl unterrichtet und haben innerhalb einer Woche die Annahme bzw. Ablehnung des Landtagsmandats zu bekunden.
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen u. a. die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
Die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgte nach den o. g. Grundlagen. Die sechs Beisitzer des Landeswahlausschusses bzw. deren Stellvertreter wurden von der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU, drei Beisitzer), der Partei DIE LINKE (DIE LINKE, ein Beisitzer), der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD, ein Beisitzer) und der Alternative für Deutschland (AfD, ein Beisitzer) benannt.
Für jedes Wahllokal wird ein Wahlvorstand, bestehend aus sieben Mitgliedern, benötigt. Zusätzlich müssen die Wahlvorstände für die Auszählung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Insgesamt werden etwa 35 000 Wahlhelfer benötigt.
Das Amt als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Wer an dieser verantwortungsvollen Tätigkeit interessiert ist, kann sich jederzeit an seine Gemeinde wenden.
Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist oder wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) und die Landeswahlordnung (LWO) sind die Rechtsgrundlagen zur Wahl. Diese Vorschriften dienen der Ausgestaltung der Vorschriften der Sächsischen Verfassung (Art. 4 und Art. 41 SächsVerf).
In der jeweils aktuellen Fassung sind die benannten Rechtsgrundlagen unter den folgenden Links zu finden:
- Verfassung des Freistaates Sachsen Weiterleitung zum externen Internetangebot REVOSax.
- Sächsisches Wahlgesetz (SächsWahlG) Weiterleitung zum externen Internetangebot REVOSax.
- Landeswahlordnung (LWO) Weiterleitung zum externen Internetangebot REVOSax.
Außer in Sachsen fanden in diesem Jahr bereits in Bremen am 26. Mai 2019 die Wahlen zur Bürgerschaft statt. In Sachsen und in Brandenburg fand am 1. September 2019 die Landtagswahl statt. Im Freistaat Thüringen wird am 27. Oktober 2019 der Landtag gewählt.